- Durchleitungsgebühr
- dụrch|lei|ten <sw. V.; hat:durch öffentliche u. private Grundstücke hindurchleiten:die Gesellschaft hat das Recht, den elektrischen Strom [durch dieses Gebiet] durchzuleiten.Dazu:Dụrch|lei|tung, die, -, -en;Dụrch|lei|tungs|ge|bühr, die;Dụrch|lei|tungs|kos|ten <Pl.>.
Universal-Lexikon. 2012.